SMV

 

 

Auszüge aus den gesetzlichen Bestimmungen:

§ 62, Schulgesetz

(1) Die Schülermitverantwortung dient der Pflege der Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens, des Gemeinschaftslebens an der Schule, der Erziehung der Schüler zu Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein.