2.  Hausordnung

Das Hausrecht liegt bei der Schulleitung, die es nach Notwendigkeit auf die Lehrer(innen) überträgt.

  1. Auf dem Schulgelände müssen Fahrräder und Roller geschoben und am  Fahrradständer abgestellt werden. An diesem ausgewiesenen Platz darf weder  gespielt noch Abgestelltes beschädigt werden. Tragen Schüler Heelys, so müssen  die Rollen vor dem Schulgelände entfernt werden. Inliner, etc. sind auf dem  Schulgelände verboten.

  2. In der Schulzeit gelten regelmäßig montags bis freitags folgende Öffnungszeiten: - Schulgebäude ab 7.30 Uhr und im Bereich der Hausaufgaben-betreuung bis 17:00 Uhr; bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen sowie schulischen Veranstaltungen werden diese Zeiten sowie die Unterrichtszeiten durch die Schulleitung sinnvoll angepasst. - Sekretariat von 7.30 Uhr bis 11.00 Uhr; (Sprechzeiten für Schüler(innen) sind die großen Pausen, das Lehrerzimmer ist für Schüler(innen) nicht zugänglich.) - Hausmeister bis 11.30 Uhr.

  3. Die Schüler(innen) dürfen das Schulgelände während der Schulzeit nicht verlassen. Während des Unterrichts darf der Unterrichtsraum nur mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrer(innen) verlassen werden. Nach dem Ende des Unterrichtstages verlassen alle Schüler(innen) das Schulgebäude.  Das Verlassen des Schulgeländes während der Mittagspause ist auf schriftlichen  Antrag der Eltern möglich.  Verlassen Schüler(innen) das Schulgrundstück, entfällt die Aufsichtspflicht der   Schule. Die Verantwortung für das Verhalten der Schüler tragen dann  ausschließlich die Erziehungsberechtigten. Ebenso entfällt stets eine Haftung des  Landes für Personen- und Sachschäden. Das gleiche gilt in allen Fällen, in denen  Schüler(innen) sich entgegen vorstehenden Regelungen eigenmächtig vom  Schulgrundstück entfernen.

  4. Ist ein(e) Lehrer(in) zehn Minuten nach dem vorgesehenen Stundenbeginn nicht erschienen, meldet der/die Klassensprecher(in) oder deren Vertreter dies im Sekretariat.

  5. Im gesamten Schulgebäude werden weder Kopfbedeckungen getragen (Ausnahme aus religiösen Gründen getragene Kopfbedeckungen), noch Kaugummis gekaut.

  6. Zum Ende der zweiten und der vierten Stunde sind die Unterrichtsräume durch die betreffenden Lehrer(innen) zu verschließen, die Schüler(innen) verbringen die beiden großen Pausen grundsätzlich auf dem Schulhof. Das Betreten des Schulhauses ist erst wieder fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn gestattet. In der Mittagspause wird das Mittagessen im Essensraum angeboten; dieser dient nur dem Essen und ist danach umgehend zu verlassen. Die Toiletten können aufgesucht werden, jedoch nicht in Gruppen.

  7. Aufsichten befinden sich vor Unterrichtsbeginn im Foyer, sowie in den beiden großen Pausen auf dem Hof; die aufsichtführenden Lehrer(innen) beenden ihren Unterricht rechtzeitig, um pünktlich zur Stelle zu sein.

  8. Krankmeldungen von Lehrer(inne)n und Schüler(inne)n – hier durch Erziehungsberechtigte - sollen in der Zeit von 7.30 Uhr bis 8.15 Uhr erfolgen (Lehrer bis 7.25 Uhr), um die Planung zu sichern und Missverständnisse zu vermeiden. Binnen zweier Schultage ist eine schriftliche Bestätigung und Begründung der Fehlzeit durch die Erziehungsberechtigten vorzulegen, in besonderen Fällen bzw. ab dem vierten Fehltag zusätzlich ein ärztliches Attest; bei der Rückkehr ist eine Begründung für den gesamten Versäumniszeitraum erforderlich. Fühlen Schüler(innen) sich während des Unterrichts krank, melden sie sich bei den in der laufenden oder folgenden Stunde unterrichtenden Lehrer(inne)n. Verbessert sich der Zustand nach einer kurzen Erholungszeit nicht, sind die Erziehungsberechtigten zu verständigen; sie entscheiden maßgeblich, ob und wann sie ihr Kind abholen.

  9. Beurlaubungen und Unterrichtsbefreiungen erfolgen nach den gesetzlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg; nachträgliche Entschuldigungen vorhersehbarer Fehlzeiten sind nicht möglich. Dies bezieht sich auf jedwede Schulveranstaltung. Bei Versäumnissen erkundigen sich die betreffenden Schüler(innen) umgehend selbständig nach Mitschriften, Hausaufgaben und anderen zu erledigenden Vorhaben. Schüler(innen), die vom Sportunterricht beurlaubt sind, halten sich bei ihren Klassen auf oder werden mit anderen Aufgaben betraut. Ausnahmen regeln die entsprechende Lehrkraft.

 

 

 

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